Laut der neuen Coronaschutzverordnung, die ab dem 01.01.2022 in Kraft tritt, gilt bei uns, laut Paragraph 4 Absatz 3 Nummer 1, die 2G+ Regel. Das bedeutet zusätzlich zu einem Impfnachweis muss ein negativer Test vorgelegt werden. Dieser muss Paragraph 2 Absatz 8a entsprechen. Das bedeutet, dass der Test der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung entsprechen muss, was wiederum bedeutet dass ein Selbsttest nicht ausreicht, solange man nicht eine offizielle Schulung erhalten hat, oder man selbst zum „geschulten oder fachkundigen“ Personal gehört (z.B. Selbst in der Pflege arbeitet und dort Patient_innen testet).
Es ist also Pflicht einen offiziellen Nachweis über einen negativen Test vorzulegen (auch wenn man selbst eine Testung durchführen darf, muss ein offizielles Dokument vorliegen).
Kinder unter 15 Jahren sind von dieser Regel ausgenommen, da sie, aufgrund der regelmäßigen Schultestungen, nach Paragraph 2 Absatz 8a Satz 2 der Coronaschutzverordnung, als getestet gelten.